| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung 2026 |
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| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 12.01.2026, 08:30 |
Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dortmund
Satzungstext
Gemäß der Bundessatzung, die den Kreisverbänden die Regelung der Finanzen
überlässt, soweit es nach Bundes- und Landessatzung möglich ist, regeln BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dortmund ihre Finanzen wie folgt:
§ 1 Kreisverband
(1) Die/der Kreisschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des
Rechenschaftsberichtes gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes beim
Landesverband. Die Ortsverbände sind verpflichtet, der/dem Kreisschatzmeister*in
für diesen Zweck Rechenschaft über ihre Finanzen zu geben.
(2) Der Kreisverband nimmt die Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und die
Sonderbeiträge der Mandatsträger*innen ein und führt den dem Landesverband
zustehenden Anteil der Mitgliedsbeiträge an ihn ab. Der Kreisverband nimmt den
ihm zustehenden Anteil der staatlichen Teilfinanzierung ein.
(3) Die/der Kreisschatzmeister*in erstellt einen Haushaltsplan, über den der
Kreisvorstand beschließt und der von der Jahreshauptversammlung endgültig
genehmigt wird.
(4) Ist es im Laufe des Jahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht
ausreicht, hat die/der Kreisschatzmeister*in unverzüglich einen
Nachtragshaushalt in den Kreisvorstand einzubringen. Der Nachtragshaushalt muss
durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 2 Ortsverbände
(1) Für jeden Ortsverband wird beim Kreisverband ein Verrechnungskonto geführt,
auf dem die Gelder des Ortsverbandes verwaltet werden. Der Ortsverband hat auf
diese Gelder jederzeit Zugriff.
(2) Jeder Ortsverband kann eine Barkasse führen. In diesem Fall führt die/der
Finanzverantwortliche des Ortsverbandes ein Journal, in dem alle finanziellen
Vorgänge erfasst sind. Die/der Kreisschatzmeister*in hat das Recht, die
Buchhaltung des Ortsverbandes einzusehen, um die ordnungsgemäße Verwendung der
Mittel nach dem Parteiengesetz kontrollieren zu können. Die Barkasse sollte
nicht mehr als 150 Euro betragen.
(3) Die Ortsverbände sind in der Verwendung ihrer Mittel frei und nicht an
Weisungen des Kreisverbandes gebunden. Die Ortsverbände protokollieren
finanzwirksame Beschlüsse.
(4) Die/der Finanzverantwortliche des Ortsverbandes erstellt einen
Haushaltsplan, der von der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes genehmigt
wird.
§ 3 Solidaritätstopf
(1) Die Ortsverbände erhalten Gelder aus einem vom Kreisverband einzurichtenden
Solidaritätstopf, in den die Sonderbeiträge der Mandatsträger*innen in den
Bezirksvertretungen einfließen. Die Verteilung der Gelder hat so zu erfolgen,
dass innerhalb des Kreisverbandes Chancengleichheit für die politische Arbeit
entsteht.
(2) Der Verteilungsschlüssel des Solidaritätstopfes ist auf der
Jahreshauptversammlung zu beschließen. Der Vorstand hat der Versammlung einen
Beschlussvorschlag vorzulegen. Spenden für die Ortsverbände sind mit den
Zuweisungen aus dem Solidaritätstopf zu verrechnen.
§ 4 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die
Kassenführung, die Begleitführung und die Haushaltsführung des Kreisverbandes
und der Ortsverbände zu prüfen.
(2) Eine Überprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Kreisvorstands und der
Ortsverbandsvorstände zu erfolgen.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang der Rechnungsprüfung und
die zu prüfenden Sachverhalte.
§ 5 Spenden
(1) Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt Spenden anzunehmen.
Dem Kreisverband und jedem Ortsverband stehen die für ihn eingegangenen Spenden
ungeteilt zu.
(2) Zuwendungsbestätigungen werden nur vom Kreisverband ausgestellt. Spenden,
die direkt einem Ortsverband geleistet werden, müssen zum Jahresende dem
Kreisverband innerhalb der von der/dem Kreisschatzmeister*in gesetzten Frist
gemeldet werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an den
Kreisverband verpflichtet.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens ein Prozent des Netto-Einkommens.
Dabei zahlen Steuerpflichtige mindestens 12 Euro im Monat, alle anderen
mindestens 7 Euro im Monat. Für Personen, die von besonderen finanziellen Härten
betroffen sind, können Ausnahmen hiervon mit dem Kreisvorstand vereinbart werden
(Sozialklausel).
§ 7 Sonderbeiträge
(1) Die Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Dortmund, das sind
Bürgermeister*innen, Ratsmitglieder, Aufsichtsräte, Sachkundige Bürger*innen und
Bezirksvertreter*innen, zahlen Sonderbeiträge an den Kreisverband.
(2) Die Höhe des Sonderbeitrags für den Rat berechnet sich als die Höhe der
Aufwandsentschädigung abzüglich einer Kostenpauschale. Die monatliche
Kostenpauschale beträgt beim Rat ab dem 1.1.2024 bis September 2025:
- Brgermeister*in, Fraktionssprecher*in € 600 €
- Mitglied im Fraktionsvorstand (soweit sie als solche nach der GO NRW
entschädigt werden) 525€
- Ratsmitglied 425 €
- Sachkundige Bürger*in 250 €
- Aufsichtsräte 50 €
Beim Rat ab dem 1.Oktober 2025 bis zum Ende der Legislaturperiode (2030):
- Bürgermeister*in, Fraktionssprecher*in 612 €
- Mitglied im Fraktionsvorstand (soweit sie als solche nach der GO NRW
entschädigt werden) 536€
- Ratsmitglied 434 €
- Sachkundige Bürger*in 255 €
- Aufsichtsräte 50 €
Aufsichtsräte können unabhängig von der Art der Aufsichtsratsmandate nur eine
Kostenpauschale anrechnen. Ratsmitglieder spenden alle Einnahmen aus
Aufsichtsräten.
Alle übrigen Einnahmen aus kommunalpolitischen Mandaten, Aufsichtsräten, usw.
werden an die Parteikasse gespendet.
Für die Bezirksvertretungen von Brackel, Aplerbeck, Hörde und Hombruch,
Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost und Innenstadt-West ergeben sich folgende
Sonderbeiträge:
- Bezirksvertreter*innen 101 € (bis Sept. 2025; 104 € ab Okt. 2025 bis Ende
der Legislaturperiode 2030)
- Fraktionssprecher*innen und 1. und 2. stellvertretende Bürgermeister*innen
zahlen die doppelte Summe: 202 € (bis Sept. 2025; 207 € ab Okt. 2025 bis
Ende der Legislaturperiode 2030)
- Bezirksbürgermeister*innen zahlen die dreifache Summe: 303 € (bis Sept.
2025; 310 ab Okt. 2025 bis Ende der Legislaturperiode 2030)
Für die Bezirksvertretungen von Eving, Huckarde, Lüdo, Mengede, Scharnhorst
ergeben sich folgende Sonderbeiträge:
- Bezirksvertreter*innen 66 € (bis Sept. 2025; 68 € ab Okt. 2025 bis Ende
der Legislaturperiode 2030)
- Fraktionssprecher*innen und 1. und 2. stellvertretende Bürgermeister*innen
zahlen die doppelte Summe: 132 € (bis Sept. 2025; 135 € ab Okt. 2025 bis
Ende der Legislaturperiode 2030) #
- Bezirksbürgermeister*innen zahlen die dreifache Summe: 198 € (bis Sept.
2025; 202 ab Okt. 2025 bis Ende der Legislaturperiode 2030)
(3) Entstehen einem/einer Mandatsträger*in durch das Mandat finanzielle
Nachteile, so können diese mit den zu spendenden Einnahmen verrechnet werden.
Dabei sind in jedem Fall die steuerlichen Vorteile gegenzurechnen. Dem/Der
Kreisschatzmeister*in sind auf Anforderung Nachweise zu erbringen.
(4) Für Personen, die von besonderen finanziellen Härten betroffen sind, können
Ausnahmen der Sonderbeitragsregelungen mit dem Kreisvorstand vereinbart werden.
(5) Die Mandatsträger*innen stellen der/dem Kreisschatzmeister*in auf
Anforderung eine Kopie ihrer Abrechnungen von der Stadtkasse und die
Abrechnungen aus Aufsichtsratsmandaten zur Verfügung.
(6) Die/der Kreisschatzmeister*in informiert die Mitglieder mindestens einmal im
Jahr über die von den Mandatsträger*innen zu leistenden und geleisteten
Sonderbeiträge.
Als Prozentsatz wird dabei für jede*n Mandatsträger*in das Verhältnis von
geleisteten Sonderbeiträgen zu festgelegten Sonderbeiträgen gemäß der
Paragraphen 7(1) bis (4) angegeben. Als maximaler Prozentsatz wird 100
ausgewiesen. Zudem informiert die/der Kreisschatzmeister*in die Mitglieder über
die Anzahl der Personen, mit denen der Kreisvorstand Ausnahmen von den
Sonderbeiträgen gemäß § 7(4) vereinbart hat. Dabei ist zwischen den Ebenen Rat
und Bezirksvertretung (wie unter 7(2) dargestellt) zu unterscheiden.
(7) Erhöhen sich die Aufwandsentschädigungen für die Mandatsträger, so werden
zeitgleich die Sonderbeiträge wie folgt angepasst:
- Für die Bezirksvertretungen wird der Mittelwert aus der absoluten Erhöhung
der Aufwandsentschädigungen nach §1(2) Nummer 3(a)(aa) und §1(2) Nummer
3(a)(bb) Entschädigungsverordnung NRW (kleine und große
Bezirksvertretungen) berechnet und durch zwei geteilt. Dieser Betrag wird,
auf ganze Euro aufgerundet, zum bisherigen Selbstbehalt addiert. Die
Selbstbehalte der Fraktionssprecher*innen sowie der stv.
Bezirksbürgermeister*innen erhöhen sich um das Doppelte, der Selbstbehalt
der Bezirksbürgermeister*innen um das 3- fache dieses Betrags.
- Der Selbstbehalt der sachkundigen Bürger*innen erhöht sich um das auf
volle Euro aufgerundete 3-fache der absoluten Erhöhung des Sitzungsgeldes
nach §2 Nummer 1 i) EntschVO NRW.
- Der Selbstbehalt der Ratsmitglieder sowie der Selbstbehalt der Mitglieder
im Fraktionsvorstand erhöht sich um die auf volle Euro aufgerundete
Erhöhung der monatlichen Pauschale nach §1(2) Nummer 2 ii) EntschVO NRW;
der Selbstbehalt der Fraktionssprecher*innen und der Bürgermeister*innen
um die auf volle Euro aufgerundete 1,5-fache Erhöhung der monatlichen
Pauschale nach §1 (2) Nummer 2 ii) EntschVO NRW.
- Die daraus ergebenden Selbstbehalte werden von der*dem
Kreisschatzmeister*in ermittelt, den Mandatsträger*innen mitgeteilt und in
der Beitrags- und Kassenordnung festgeschrieben.
(8) Kandidat*innen, die nicht bereit sind, den hier beschlossenen Anteil ihrer
Aufwandsentschädigungen an den Kreisverband abzuführen, sollen nicht für ein
politisches Mandat vorgeschlagen oder gewählt werden.
Diese Beitrags- und Kassenordnung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2024.
Die Beitrags- und Kassenordnung in der vorliegenden Form wurde beschlossen
auf der Jahreshauptversammlung am 16. März 2005,
geändert auf der Mitgliederversammlung am 20. November 2007,
auf der Mitgliederversammlung vom 06.03.2013 rückwirkend zum 01.01.2013,
auf der Mitgliederversammlung vom 09.03.2016 rückwirkend zum 01.01.2016,
auf der Jahreshauptversammlung am 03.03.2018 rückwirkend zum 01.01.2018,
auf der Jahreshauptversammlung am 05.12.2020 rückwirkend zum 01.11.2020,
auf der Jahreshauptversammlung am 27.08.2022 rückwirkend zum 01.01.2022,
auf der Jahreshauptversammlung am 09.03.2024 rückwirkend zum 01.01.2024,
auf der Mitgliederversammlung vom 20.06.2024 rückwirkend zum 01.01.2024.

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