Mandatsträger*innen, also Mitglieder des Rates und den Bezirksvertretungen, erhalten von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. In der Beitrags- und Kassenordnung (BKO) des KV-Dortmund ist festgehalten, dass davon davon ein Teil an die Partei gespendet wird (Sonderabgaben). Die politische Arbeit der Partei finanziert sich zu wesentlichen Anteilen aus diesen Mandatsabgaben.
Auf der Mitgliederversammlung am 20.06.2024 wurde beschlossen, die Mandatsabgaben anzupassen. Hintergrund war, dass die Aufwandsentschädigungen in jedem Jahr um 2% steigen. Ziel der Änderung war damals, dass diese jährlichen Erhöhungen unkompliziert in die BKO eingebaut werden, ohne jedes Jahr eine Änderung auf einer Mitgliederversammlung beschließen zu müssen. Dabei sollten sowohl Mandatsträger*innen von den Erhöhungen profitieren, aber auch die Partei in ihren Einnahmen nur geringe Einbußen haben. Um die jährlichen Erhöhungen zu berücksichtigen, wurden dabei die Werte bis Ende der Legislatur (2020 bis 2025) und für die neue Legislatur (2025-2030) differenziert und in den §7 Abs. 2 der BKO geschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass die §7 Abs. 2 der BKO bei Ratsmitgliedern den Selbstbehalt regelt (also was Mandatsträger*innen behalten dürfen), während bei BV-Mitgliedern die Sonderbeiträge geregelt werden (also was Mandatsträger*innen an die Partei spenden).
Nun kam es aber nach Beschluss des Landtags zu einer einmaligen Erhöhung ab Januar 2026, die über die 2% hinausgeht, um als Inflationsausgleich für die letzten Jahre zu wirken. Für Dortmunder Mandatsträger*innen ergibt sich eine Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um ca. 10%. Diese Erhöhung macht eine Änderung der BKO nun doch nötig.
In §7 Abs. 7 der Beitrags- und Kassenordnung des KV Dortmund ist geregelt, wie sich die Selbstbehalte der Mandatsträger*innen ändern, wenn sich die Aufwandsentschädigungen ändern.
Die in diesem Antrag vorgeschlagene Änderung der Beitrags- und Kassenordnung (BKO) umfasst dabei folgende Aspekte:
- Die Differenzierung der beiden Ratsperioden wird gestrichen, da in der aktuellen Form der BKO zur Übersicht keine alten Werte auftauchen sollten.
- Die Änderungen werden bis Ende 2030 vorgenommen, um dem Zweck der Änderung aus 2024 zu folgen, nach dem die BKO nicht jedes Jahr angepasst werden muss.
- Die Kostenpauschalen (=Selbstbehalte) der Mitglieder der Ratsfraktion werden nach §7 Abs. 7 der BKO angepasst: Die Erhöhung der pauschalen Aufwandsentschädigung bleibt bei den Ratsmitgliedern, während die erhöhten Sitzungsgelder an die Partei gespendet werden.
- Die Sonderbeiträge der Mitglieder der Bezirksvertretungen werden nach §7 Abs. 7 der BKO angepasst: Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung geht zur Hälfte an die Mandatsträger*innen und zur Hälfte an die Partei. Mitglieder von Bezirksvertretungen in großen und kleinen Stadtbezirken erhalten dabei unterschiedliche Aufwandsentschädigungen. Das wird in Abs. 7 bei der Berechnung der Sonderbeiträge berücksichtigt. Die neuen Selbstbehalte ergeben sich dabei wie folgt:
- BV-Mitglieder: Erhöhung um 13 €
- Fraktionssprecher*innen, 1. & 2. stellv. Bezirksbürgermeister*innen: Erhöhung um 26 €
- Bezirksbürgermeister*innen: Erhöhung um 39 €
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass dieser Änderungsantrag lediglich die Anwendung der gültigen Beitrags- und Kassenordnung auf sich selbst ist. Dabei wird die Regelung aus §7 Abs. 7 auf die Werte in §7 Abs. 2 angewendet. Dadurch können die gültigen Selbstbehalte und Sonderbeiträge transparent dargestellt werden.
Die Änderung soll analog zum Gesetzestext ab dem 01.01.2026 gelten.
Quellen:
[1] Entschädigungsverordnung NRW (Stand 26.09.2023):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21293&vd_back=N1140&sg=0&menu=1
[2] Entschädigungsverordnung NRW (Stand 08.12.2025):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=22618&ver=8&val=22618&sg=0&menu=0&vd_back=

Kommentare