| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung 2026 |
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| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 12.01.2026, 08:16 |
Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dortmund
Satzungstext
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband (KV) Dortmund sind Teil des
Landesverbandes NRW der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Dortmund.
§ 2 Ortsverbände
(1) Der KV gliedert sich in Ortsverbände (OV), deren Tätigkeitsbereiche mit den
Dortmunder Stadtbezirken identisch sind.
(2) Höchstes beschlussfassendes Gremium jedes Ortsverbandes ist die
Ortsmitgliederversammlung (OMV), die mindestens einmal jährlich stattfindet. Sie
wählt – wahlweise für ein oder zwei Jahre – mindestens eine Sprecherin, eine*n
Sprecher*in und einen Finanzverantwortliche*n.
(3) Im Übrigen gelten auf Ortsverbandsebene sinngemäß die Regelungen dieser
Satzung für die Mitgliederversammlung auf Kreisverbandsebene. Die Sprecher*innen
des OV vertreten den Ortsverband nach innen und gegenüber der Öffentlichkeit.
(4) Die OV organisieren ihre politische Tätigkeit für ihren Wirkungsbereich und
entscheiden über ihre Finanzen im Rahmen der Satzungsbestimmungen. Das Vermögen
des OV wird durch den Kreisverband auf Verrechnungskonten verwaltet.
§ 2a GRÜNE JUGEND Dortmund
(1) Die GRÜNE JUGEND Dortmund ist als politische Jugendorganisation
Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dortmund.
(2) Die GRÜNE JUGEND Dortmund organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-
, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN
JUGEND Dortmund dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen; die
Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND Dortmund darf dem
Parteiengesetz nicht widersprechen. Die GRÜNE JUGEND Dortmund ist mit ihrer
Finanzführung dem Vorstand des Kreisverbands rechenschaftspflichtig.
(3) Die GRÜNE JUGEND Dortmund hat das Recht, Anträge an alle Organe von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dortmund zu stellen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Partei
angehört und sich zu den Programmen und Satzungen der Partei bekennt.
(2) Über die Aufnahme in die Partei entscheidet der Kreisvorstand aufgrund eines
Aufnahmeantrags in Textform. Bei Aufnahme in einen OV erfolgt dies im
Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsverband.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand. Sie
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist wirksam, sobald er
in Textform dem Kreisverband zugegangen ist. Für den Ausschluss gelten die
Bestimmungen der Satzungen der Landes- und Bundespartei. Näheres regelt die
Landesschiedgerichtsordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der
Partei zu beteiligen und an den Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung
und der Gesetze teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, die Mandatsträger*innen
außerdem Sonderbeiträge. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
Die Organe des KV sind:
- die Jahreshauptversammlung (JHV)
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende Gremium des
Kreisverbandes. Sie findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die MV fasst
Beschlüsse zu allen politischen Grundsatzfragen, zur Satzung und
Geschäftsordnung des Kreisverbandes. Die Mitgliederversammlung wählt die auf
Kreisverbandsebene zu bestimmenden Direkt- und Listenkandidat*innen für die
Bezirksvertretungen, den Rat, den Landtag und den Bundestag. Die
Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstands oder auf Antrag von
20 Prozent der Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit
ernennen.
(2) Die MV wird durch den Kreisvorstand unter Angabe eines Vorschlags zur
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen. Die Einladung
erfolgt elektronisch per Mail. Hat ein Mitglied keine E-Mail-Adresse angegeben
oder dem elektronischen Versand gegenüber dem Kreisverband widersprochen, wird
die Einladung postalisch zugestellt. Die Jahreshauptversammlung oder eine MV,
auf der Anträge zur Satzung behandelt werden sowie eine MV, auf der
Direktkandidat*innen und/oder Listen gemäß Abs. (1) gewählt werden, müssen unter
Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin
einberufen werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlagen von mindestens
drei Ortsverbänden oder auf Antrag in Textform von 10% der Mitglieder des
Kreisverbandes einberufen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine
außerordentliche MV mit verkürzter Ladungsfrist einberufen. Die Dringlichkeit
muss von der MV zu Beginn bestätigt werden.
(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann die MV
Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an den Kreisvorstand
verweisen. Ausgenommen von einer Verweisung ist die Beschlussfassung über die in
§ 9 (3) Parteigesetz genannten Themen (Parteiprogramm, Satzung, Beitragsordnung,
Schiedsgerichtsordnung, Auflösung sowie Verschmelzung mit anderen Parteien).
(6) Die MV fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, wenn dem andere Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 7 Jahreshauptversammlung
(1) Eine der Mitgliederversammlungen findet möglichst im ersten Vierteljahr als
Jahreshauptversammlung statt. Die JHV beschließt über den Haushalt des
Kreisverbandes, die Höhe der Beitragssätze und der Sonderbeiträge.
(2) Sie wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die den jährlichen
Finanzrechenschaftsbericht des Kreisvorstands vor der Berichterstattung an die
JHV überprüfen. Das Prüfergebnis ist der JHV vor Beschlussfassung von den
Rechnungsprüfer*innen bekannt zu geben.
(3) Die JHV nimmt den Jahresrechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und
entlastet den Vorstand.
(4) Die JHV wählt den Vorstand.
(5) Die JHV wählt die Delegierten zu Landes- und Bundesversammlungen und
Vertreter*innen für Organe höherer Gebietsverbände. Nachwahlen können auch auf
einer ordentlichen MV erfolgen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Kreisverband wird durch den Vorstand im Rahmen der Satzung, des
Programms und der Beschlüsse der Partei nach innen und außen vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus maximal 10 Mitgliedern: Sprecherin, Sprecher*in,
Schatzmeister*in, politische*r Geschäftsführer*in und maximal sechs weitere
Vorstandsmitglieder. Kandidat*innen für den Vorstand sollen mindestens drei
Monate Mitglied der Partei sein.
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für den Geschäftsbetrieb des Kreisverbandes,
die Koordination der politischen Arbeit des KV und für seine Vertretung in der
Öffentlichkeit. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der MV vor und beschließt
auf Vorschlag der Kreisschatzmeister*in den jährlichen KV-Haushaltsentwurf.
Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind Sprecherin, Sprecher*in, Schatzmeister*in,
politische*r Geschäftsführer*in.
(4) Die Sitzungen des Vorstands sind parteiöffentlich. Personalfragen sind
nichtöffentlich zu behandeln, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich etwas
anderes wünschen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten
Mitglieder anwesend ist.
(6) Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn dem keine
anderen Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Vorstandsmitglieder dürfen nicht Parlamentsabgeordnete auf Landes-, Bundes-,
Europaebene oder Mitglieder des Rates der Stadt Dortmund sein. Die
Vorstandsmitglieder dürfen keine bezahlten Arbeitsaufträge an sich selbst
vergeben. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können kein Vorstandsamt ausüben.
(8) Anträge an den Vorstand sind jederzeit möglich. Sie müssen in Textform
gestellt werden. Der Vorstand muss an ihn gestellte Anträge unverzüglich
behandeln oder an andere Organe des KV verweisen. Ist dies nicht möglich, so ist
der Antragsteller*in das weitere Verfahren zu erläutern.
§ 9 Frauenstatut
(1) Alle gewählten Organe des KV sind zu mindestens 50% (Mindestquotierung) mit
Frauen zu besetzen. Ebenso wird bei Delegiertenwahlen zu Landes- und
Bundesorganen verfahren. Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt
sein. Dabei müssen auch Sprecherin (quotiert), Sprecher*in (offen),
Schatzmeister*in und politische*r Geschäftsführer*in mindestquotiert besetzt
sein. Wahllisten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze vorbehalten sind. Die
Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und
Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine
Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz
kandidieren bzw. gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Nur bei
Wahllisten kann die Wahlversammlung den Platz freigeben. Die Frauen der
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des
Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.
(2) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer
Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 2 stimmberechtigten Frauen vor
der regulären Abstimmung durchgeführt.
(3) Die Mehrheit der Frauen einer Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
(4) Der Vorstand kann eine Frauenversammlung (FV) einberufen. Auf Verlangen von
10% der weiblichen Mitglieder hat der Vorstand eine FV einzuberufen. Für die
Einladungsfristen gelten die Bestimmungen zu den Einladungsfristen der MV
analog.
(5) Präsidien von Mitgliederversammlungen werden mindestquotiert besetzt.
§ 10 Urabstimmung
(1) Auf Antrag des Vorstands, von drei Ortsverbänden oder 10% der Mitglieder
kann die MV eine Urabstimmung zu grundsätzlichen Fragen beschließen.
(2) Die Urabstimmungsordnung des Bundesverbands gilt analog.
(3) Das Ergebnis der Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens ein Drittel
der Mitglieder beteiligt.
§ 11 Beschlussfähigkeit und Wahlverfahren
(1) Alle Mitglieder und Gäste haben auf Versammlungen des KV, der OV oder des
Vorstandes das Recht zu reden.
(2) Das Stimmrecht ist nicht delegierbar.
(3) Wer ein von der MV gewähltes Amt innehat, ist der MV rechenschaftspflichtig
und ist jederzeit durch die MV abwählbar, wenn dazu ein begründeter Antrag in
Textform von mindestens 10 Mitgliedern vorliegt und den Mitgliedern des KV in
der Einladung zur Kenntnis gegeben worden ist.
(4) Gewählt ist, wer mehr als 50 % der gültigen Stimmen erhält. In einem zweiten
Wahlgang darf kandidieren, wer im 1. Wahlgang mehr als 15 % der Stimmen erhalten
hat. In einem dritten Wahlgang dürfen so viele Bewerber*innen kandidieren, wie
noch Plätze zu vergeben sind, plus eine weitere Person bei weniger als vier noch
zu vergebenden Plätzen, plus zwei weitere Personen bei mindestens vier noch zu
vergebenden Plätzen. Es dürfen die Kandidat*innen im dritten Wahlgang weiter
kandidieren, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erzielten. Für die
Abwahl aus einem Amt bedarf es der absoluten Mehrheit.
(5) Die Amtsdauer von Vorstand und Delegierten zum Landesfinanzrat beträgt zwei
Jahre. Sie endet zeitgleich auch für Nachgewählte mit der alle zwei Jahre
stattfindenden Wahl-JHV.
(6) Die Amtsdauer der Delegierten zu Landes- und Bundesversammlungen, zum
Landesparteirat und für den Bezirksverband Ruhr beträgt zwei Jahre. Sie endet
zeitgleich auch für Nachgewählte mit der folgenden JHV.
(7) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der LDK- und BDK-Delegierten sind
geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf
Befragen kein Widerspruch erhebt.
§ 12 Arbeitsgruppen (AG) und Projektgruppen (PG)
(1) Von der MV oder dem Vorstand können Arbeitsgruppen (AG) und Projektgruppen
(PG) gebildet werden. AGs sind zu politischen Themenbereichen auf Dauer
angelegt. PGs sind insbesondere auf kurzfristige Ziele, Aktionen oder
Aufgabenfelder ausgerichtet. AGs und PGs müssen sich an den Grundsätzen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN orientieren.
(2) AGs/PGs können gegenüber der Öffentlichkeit nicht als Vertretung des
Kreisverbandes auftreten.
§ 13 Auflösung
(1) Den Beschluss über die Auflösung des KV trifft die JHV mit einer Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet im Falle der Auflösung die
JHV.
§ 14 Datenschutz Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten.
Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der
Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die
Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen
Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert.
§ 15 Satzungsänderung
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Beschlüsse über die Satzung oder ihrer Bestandteile oder über andere Regelungen
treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.
Die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dortmund wurde beschlossen
auf der Mitgliederversammlung am 25. April 1990,
geändert
bei der JHV am 07.03.1992,
der JHV am 24.04.1993,
der MV am 06.11.1993,
der JHV am 28.05.1994,
der MV am 26.01.2000,
der MV am 12.04.2000,
der MV am 18.06.2003,
der JHV am 06.03.2013,
der JHV am 12.03.2014,
der JHV am 09.03.2016,
der JHV am 11.03.2017,
der JHV am 27.08.2022,
der JHV am 09.03.2024,
der JHV am 03.05.2025

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